200, wo von einem generellen Streitwerterfordernis ausgegangen wird). Insoweit in diesem Zusammenhang als Beispiel ausgeführt wird, dass auch eine simple Klage auf Zahlung einer unbeglichenen Rechnung für eine Lizenzgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.00 zwingend der einzigen kantonalen Instanz unterbreitet werden müsse, wird verkannt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Streitigkeit über die Bezahlung der Lizenzgebühr hinaus unmittelbar, vorfrage- oder einredeweise das geistige Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO beschlägt (siehe dazu hiernach E. 1.2.4).