Der Umstand, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO kein generelles Streitwerterfordernis vorsieht, wird in der Kommentierung zum Teil als problematisch bezeichnet, da dies zur Folge habe, dass der klagenden Partei die Vorteile des vereinfachten Verfahrens, das vor der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO keine Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO), auch bei einem geringen Streitwert verloren gingen (BERGER/BRAND, a.a.O., N. 35 zu Art. 5 ZPO; vgl. auch BERGER/GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Bern 2025, § 3 Rz. 200, wo von einem generellen Streitwerterfordernis ausgegangen wird).