1.2.2. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sieht keinen Mindeststreitwert vor, weshalb der Streitwert für die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum nicht massgeblich ist. Dies ergibt sich augenscheinlich daraus, dass bei den in Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten, bei denen es auf den Streitwert ankommt, namentlich den in Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO genannten Streitigkeiten aus UWG und [seit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025] den in Art. 5 -5-