ZPO als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach Art. 5 ZPO keinen Einfluss auf die Verfahrensart und stellt insbesondere auch keinen Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis der Zuständigkeit des Handelsgerichts und der Verfahrensart ist im Rahmen von Art. 5 ZPO folglich nicht einschlägig.