Während gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO die Einsetzung von Fachgerichten bei handelsrechtlichen Streitigkeiten den Kantonen überlassen wird, sind die Kantone zur Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO verpflichtet. Nachdem das vereinfachte Verfahren bei Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO von Gesetzes wegen keine Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO), hat die Bezeichnung des Handelsgerichts in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach Art. 5