Entsprechend gehe die Regelung der Verfahrensart der Zuständigkeit der Handelsgerichte vor (zum Ganzen BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). In BGE 143 III 137 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass diese Überlegungen auch für alle anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist.