Zwar stehe es den Kantonen offen, eine Abgrenzung der Zuständigkeiten nach der Verfahrensart zu treffen, ein Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten sei indes ausgeschlossen. Die Bezeichnung eines besonderen Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten dürfe nicht dazu führen, dass in die von der ZPO vorgegebene Verfahrensordnung eingegriffen werde. Entsprechend gehe die Regelung der Verfahrensart der Zuständigkeit der Handelsgerichte vor (zum Ganzen BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen).