1.2.1. Im vorinstanzlich zitierten BGE 139 III 457 erwog das Bundesgericht in Bezug auf Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, dass die mit der vereinheitlichten Zivilprozessordnung angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts infrage gestellt würde, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil sie von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten. Zwar stehe es den Kantonen offen, eine Abgrenzung der Zuständigkeiten nach der Verfahrensart zu treffen, ein Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten sei indes ausgeschlossen.