Handelsgerichts beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 ohnehin ausser Betracht (Berufungsantwort Rz. 4). 1.2. Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3) ist es aus folgenden GrĂ¼nden nicht unerheblich und kann auch nicht offen bleiben, ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handelt.