Die Beklagte macht demgegenüber mit Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, es handle sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, die gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO – auch beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 – in die Zuständigkeit des Handelsgerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 ZPO falle (Berufung Rz. 17 ff.). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Ungeachtet dessen falle die Zuständigkeit des -4-