Das Bundesgericht habe deutlich gemacht, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe (angefochtener Entscheid E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 sowie BGE 143 III 137 E. 2.2). Nachdem die Streitigkeit im vereinfachten Verfahren zu erledigen sei, falle die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausser Betracht. Ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handle, sei daher unerheblich und könne offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3).