Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit bejaht und ausgeführt, es handle sich bei einem Streitwert von Fr. 29'325.95 (angefochtener Entscheid E. 3.3.3) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00, für die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gelte (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das Bundesgericht habe deutlich gemacht, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe (angefochtener Entscheid E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 sowie BGE 143 III 137 E. 2.2).