3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. April 2025 zugestellten Zwischenentscheid erhob die Beklagte am 26. Mai 2025 Berufung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Das Obergericht zieht in Erwägung: