2.3. Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei vorab auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken, nach dem Entscheid über die sachliche Zuständigkeit sei Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen bzw. zu einer Verhandlung zu laden und die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 29'222.65 zuzüglich Zins von Fr. 320.25 bis zum 1. Dezember 2023 und 5 % Zins auf Fr. 29'222.65 seit dem 2. Dezember 2023 zu verpflichten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 beschränkte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit.