2.2. Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Klage sei infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin.