Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2025.25 (VZ.2024.19) Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Wächli Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hindermann, […] Beklagte C._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am 21. Oktober 2022 einen Vertrag über die Installation und Nutzung der Software H._____ abgeschlossen. Am 1. Dezember 2023 hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf die Rechnung Nr. 0063007 vom 7. September 2023 über Fr. 29'222.65 zuzüglich Umtriebsspesen, Mahngebühren und Verzugszins betrieben. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 17. Juli 2024 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 29'222.65 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 sowie Verzugszins von Fr. 336.26 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Klage sei infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei vorab auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken, nach dem Entscheid über die sachliche Zuständigkeit sei Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen bzw. zu einer Verhandlung zu laden und die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 29'222.65 zuzüglich Zins von Fr. 320.25 bis zum 1. Dezember 2023 und 5 % Zins auf Fr. 29'222.65 seit dem 2. Dezember 2023 zu verpflichten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 beschränkte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. 2.5. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 bzw. Duplik vom 10. März 2025 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.6. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2025 bejahte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. April 2025 zugestellten Zwischenentscheid erhob die Beklagte am 26. Mai 2025 Berufung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit gegeben ist (Art. 60 ZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit bejaht und ausgeführt, es handle sich bei einem Streitwert von Fr. 29'325.95 (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.3) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert von weniger als Fr. 30'000.00, für die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gelte (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das Bundesgericht habe deutlich gemacht, dass die Verfahrensart der sach- lichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe (angefochtener Ent- scheid E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 sowie BGE 143 III 137 E. 2.2). Nachdem die Streitigkeit im vereinfachten Verfahren zu erledigen sei, falle die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausser Betracht. Ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handle, sei daher unerheblich und könne offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3). Die Beklagte macht demgegenüber mit Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, es handle sich um eine Streitigkeit im Zusammen- hang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, die gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO – auch beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 – in die Zuständigkeit des Handelsgerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 ZPO falle (Berufung Rz. 17 ff.). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Ungeachtet dessen falle die Zuständigkeit des -4- Handelsgerichts beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 ohnehin ausser Betracht (Berufungsantwort Rz. 4). 1.2. Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3) ist es aus folgenden Gründen nicht unerheblich und kann auch nicht offen bleiben, ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handelt. 1.2.1. Im vorinstanzlich zitierten BGE 139 III 457 erwog das Bundesgericht in Bezug auf Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im verein- fachten Verfahren zu beurteilen sind, dass die mit der vereinheitlichten Zivilprozessordnung angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiel- len Rechts infrage gestellt würde, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil sie von unterschied- lichen Gerichten beurteilt werden könnten. Zwar stehe es den Kantonen offen, eine Abgrenzung der Zuständigkeiten nach der Verfahrensart zu treffen, ein Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten sei indes ausgeschlossen. Die Bezeichnung eines besonderen Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten dürfe nicht dazu führen, dass in die von der ZPO vorgegebene Verfahrensordnung eingegriffen werde. Ent- sprechend gehe die Regelung der Verfahrensart der Zuständigkeit der Handelsgerichte vor (zum Ganzen BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hin- weisen). In BGE 143 III 137 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass diese Überlegungen auch für alle anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. Während gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO die Einsetzung von Fachgerichten bei handelsrechtlichen Streitigkeiten den Kantonen überlassen wird, sind die Kantone zur Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für Streitigkei- ten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO verpflichtet. Nachdem das vereinfachte Verfah- ren bei Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO von Gesetzes wegen keine Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO), hat die Bezeichnung des Handelsgerichts in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach Art. 5 ZPO keinen Einfluss auf die Verfahrensart und stellt insbesondere auch keinen Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis der Zuständigkeit des Handelsgerichts und der Verfahrensart ist im Rahmen von Art. 5 ZPO folglich nicht einschlägig. 1.2.2. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sieht keinen Mindeststreitwert vor, weshalb der Streitwert für die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz bei Streitig- keiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum nicht massgeblich ist. Dies ergibt sich augenscheinlich daraus, dass bei den in Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten, bei denen es auf den Streitwert ankommt, namentlich den in Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO genannten Streitigkeiten aus UWG und [seit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025] den in Art. 5 -5- Abs. 1 lit. f ZPO genannten Streitigkeiten gegen den Bund, die Massgeb- lichkeit des Streitwerts ausdrücklich mit dem Zusatz «sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt» festgehalten worden ist. Dass der Streitwert bei Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO keine Rolle spielt, entspricht sowohl der Botschaft zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 7221 ff. [nachfolgend «Botschaft ZPO»], 7260) als auch der überwiegenden Lehre (VOCK/AEPLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 5 ZPO; WEY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 3 zu Art. 5 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2025, N. 2 zu Art. 5 ZPO; DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. I/2, 3. Aufl. Basel 2011, N. 44 ff.; vgl. auch BERGER/BRAND, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2026, N. 34 zu Art. 5 ZPO). Entsprechend anerkennt das Handelsgericht des Kantons Aargau seine Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum in ständiger und vom Bundesgericht nicht beanstandeter Praxis auch bei einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 (statt vieler: Urteile des Handelsgerichts HOR.2024.61 vom 31. März 2025 E. 1.2; HOR.2024.29 vom 12. Juli 2024 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_39/2020 vom 17. April 2020 und 4A_168/2023 vom 21. April 2023). Der Umstand, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO kein generelles Streitwert- erfordernis vorsieht, wird in der Kommentierung zum Teil als problematisch bezeichnet, da dies zur Folge habe, dass der klagenden Partei die Vorteile des vereinfachten Verfahrens, das vor der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO keine Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO), auch bei einem geringen Streitwert verloren gingen (BERGER/BRAND, a.a.O., N. 35 zu Art. 5 ZPO; vgl. auch BERGER/GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Bern 2025, § 3 Rz. 200, wo von einem generellen Streitwerterfordernis ausgegangen wird). Insoweit in diesem Zusam- menhang als Beispiel ausgeführt wird, dass auch eine simple Klage auf Zahlung einer unbeglichenen Rechnung für eine Lizenzgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.00 zwingend der einzigen kantonalen Instanz unterbreitet werden müsse, wird verkannt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Streitigkeit über die Bezahlung der Lizenzgebühr hinaus unmittelbar, vorfrage- oder einredeweise das geistige Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO beschlägt (siehe dazu hiernach E. 1.2.4). Auch wenn für Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZPO eine generelle Streitwert- grenze wünschenswert erscheinen mag, liegt die Einführung einer solchen allein in der Kompetenz des Gesetzgebers. Davon hat er auch anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung keinen Gebrauch gemacht, sondern nur die Klagen gegen den Bund zusätzlich zu den Streitigkeiten nach dem UWG gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d dem Streitwerterfordernis unterstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung). -6- 1.2.3. Zusammengefasst sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum nie im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (vgl. HEINZMANN, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheber- recht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. Bern 2020, Rz. 11 der Vorbemerkungen zu Art. 61 - 66a URG) und unterliegen unabhängig vom Streitwert der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO. Die Vorinstanz hätte somit von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum vorliegt. Das hat sie nicht getan bzw. die Frage ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Berufung gutzuheissen und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 1.2.4. Die Vorinstanz wird von Amtes wegen einlässlich zu prüfen haben, ob es bei der vorliegenden Streitigkeit ausschliesslich um die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Leistung geht oder ob sich vorfrage- oder einrede- weise auch immaterialgüterrechtliche Fragen, die von der zwingenden sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erfasst werden, stellen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Berufung Rz. 35) begründet Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO keine generelle Zuständigkeit der einzigen kantona- len Instanz für Klagen auf Bezahlung von Lizenzgebühren. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erstreckt sich gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf Streitigkeiten betreffend die Lizenzierung und Übertragung von geistigem Eigentum. Da es sich dabei regelmässig um vertragsrechtliche Konstella- tionen handelt, sind davon auch Klagen im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen betreffend die Lizenzierung und Übertragung von Immaterialgüterrechten erfasst (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_372/2022 vom 11. Juli 2023 E. 1 mit Hinweisen). In der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung finden sich sodann Ausführungen, wonach eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO selbst dann zu bejahen sei, wenn das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau ZBR.2019.6 vom 19. September 2019 [= RBOG 2019 Nr. 01 S. 89 ff.] E. 3; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 14 38 vom 6. April 2016 [= sic! 1/2018 S. 34 ff.] E. 3c; Beschluss des Obergerichts Zürich NP120025-O/U vom 28. Juni 2013 E. 2.5 und 2.6; Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG110118-O vom 16. August 2011 [= ZR 2011 S. 318 ff.; SJZ 108/2012 S. 496 ff.; sic! 2/2013 S. 103 ff.]; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation vom 10. Mai 2010 [GOG ZH], 2. Aufl. Zürich 2017, N. 10 zu § 44 lit. b GOG ZH; VOCK/AEPLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 5 ZPO; BERGER/BRAND, a.a.O., N. 9 zu Art. 5 ZPO; BERGER/GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, a.a.O., § 3 Rz. 202). Dieser Ansicht, die undifferenziert über den klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO hinausgeht, kann nicht beigepflichtet werden. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO spricht von «Streitigkeiten im Zusammenhang mit geisti- gem Eigentum» einschliesslich Streitigkeiten betreffend die Lizenzierung -7- und Übertragung solcher Rechte. Dass damit auch reine Forderungsklagen – etwa betreffend einer unbezahlt gebliebenen Rechnung für Lizenzgebüh- ren – ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht gemeint wären, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut augenscheinlich nicht (so auch die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2014 51 vom 27. Februar 2015 E. 2a [= EGV-SZ 2015, A 3.1; CAN 2015 Nr. 51] und LÜTHI, Entscheidbesprechung «Plattformnutzung» Kantonsgericht Schwyz vom 12. Mai 2015, in: sic! 10/2015 S. 597 ff., S. 600). Mithin werden von der zwingenden Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nur solche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Lizenzierung erfasst, die unmittelbar, vorfrage- oder einredeweise das geistige Eigentum beschla- gen. Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn bei einer vertraglichen Klage seitens des Zahlungspflichtigen überhaupt keine Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Lizenz- oder Übertragungsverträgen über Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht werden. Wird eine Rech- nung für eine Lizenzgebühr allein deshalb nicht bezahlt, weil der Schuldner nicht liquide ist oder sich beispielsweise auf den Standpunkt stellt, die Forderung sei nicht fällig, liegt demnach keine Streitigkeit im Zusam- menhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vor. In einer solchen Konstellation unterscheidet sich eine auf blosse Bezahlung der Lizenzgebühr gerichtete Klage nicht massgeblich von einer aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Kauf oder Werkvertrag) anhängig gemachten Klage auf Bezahlung einer Forderung. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, solche Klagen – unbesehen der konkret im Streit stehenden Fragen – der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO zu unterstellen, zumal dem Kläger damit namentlich bei Streitigkeiten bis zu Fr. 30'000.00 die Vorteile des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO (vereinfachte Klage, beschränkte Untersuchungsmaxime) verwehrt würden. Daran ändert nichts, dass seit der Revision der Zivilprozess- ordnung per 1. Januar 2025 ein Schlichtungsverfahren auch bei Klagen betreffend Streitigkeiten, für die nach Art. 5 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, anbegehrt werden kann (Art. 199 Abs. 3 ZPO e contrario). Art. 5 Abs. 1 ZPO bezweckt die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit für gewisse Spezialmaterien an eine einzige kantonale Instanz bzw. die damit verbundene Konzentration von rechtlichem und fachlichem Wissen sowie die Prozessbeschleunigung (BGE 143 III 395 E. 7.4). Zwar dürften sich bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum oftmals sowohl vertragsrechtliche als auch schutzrechtliche Fragen stellen, weshalb die Verfahrenskonzentration bei Vertragsklagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum prima facie dem Gesetzeszweck von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu entsprechen scheint. Schutzrechtliche Fragestellungen treten bei Forderungsklagen ohne Bezug zum vertrags- gegenständlichen Schutzrecht indes in den Hintergrund. Mithin ist in solchen Konstellationen die von einem einzigen kantonalen Gericht wegen der Konzentration gleichartiger Streitigkeiten zu erwartende grössere Sachkenntnis und Entscheidungsroutine nicht massgeblich betroffen, gehören Forderungsstreitigkeiten ohne Zusammenhang mit geistigem Eigentum doch zum Kerngeschäft der Bezirksgerichte. -8- Entgegen dem Handelsgericht Zürich legt die Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nicht die Annahme nahe, dass eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO selbst dann zu bejahen wäre, wenn das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist. Zwar hat sich die Universität Zürich im Vernehmlassungsverfahren dahingehend geäussert, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO auch vertragsrechtliche Klagen betreffend die Erfüllung von Übertragungs-, Lizenz- oder Verlagsverträgen erfasse, und zwar unabhän- gig davon, ob das vertragsgegenständliche Schutzrecht aufgrund des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen sei (Zusammenstellung der Ver- nehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizer- ische Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. September 2004, S. 115). Dass der Bundesgesetzgeber die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO weitgehend übernommen hat, bedeutet indes nicht, dass er sich stillschwei- gend der Auffassung der Universität Zürich angeschlossen hätte. Gemäss der Botschaft zur ZPO wurde der geltende Rechtszustand bei der Einführung von Art. 5 Abs. 1 ZPO weitgehend übernommen, wobei die einzige kantonale Instanz ausdrücklich auch für «Lizenzstreitigkeiten» zuständig sein sollte (Botschaft ZPO, S. 7260). Der Begriff der «Lizenz- streitigkeit» wurde nicht näher ausgeführt. Dass dieser auch die blosse Forderung einer vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr umfassen würde, drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, geht es dabei begrifflich doch nicht um eine Streitigkeit über eine Lizenz, sondern um eine Geldforderung, die bloss ihren Ursprung in einer Lizenz hat. Unter den vor dem Inkrafttreten der ZPO geltenden (spezialgesetzlichen) Regelungen, wonach die einzige kantonale Instanz für «Zivilklagen» zuständig war (vgl. Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 64 Abs. 3 URG; je in der Fassung vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung), war unstreitig, dass obligatorische Forderungsklagen nicht in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fielen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2009 vom 11. August 2009 E. 8.2 betreffend Streitigkeiten aus Lizenzverträgen). Es wäre daher widersprüchlich anzunehmen, der Gesetzgeber habe sich mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bewusst für eine derartige Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz entschieden, während er gleichzeitig betont, am bisherigen Rechtszustand weitgehend festzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass diese Bestimmung auch reine Forderungsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht erfasst, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in der Botschaft eingehender mit dieser Frage auseinander- gesetzt hätte, handelt es sich dabei doch um eine Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung (so auch Verfügung des Kantons- gerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 601). Entsprechende Hinweise lassen sich in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO weder der Botschaft noch der parlamentarischen Beratung oder den Diskussionen der vorberatenden Kommissionen entnehmen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch Vertragsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz hätte unterstellen wollen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung folglich nicht (so auch Verfügung -9- des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 600 f.). Nachdem weder grammatikalische noch historische, teleologische und systematische Gesichtspunkte für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auf reine Forderungsklagen aus immaterialgüterrechtlichen Verträgen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht sprechen, erscheint eine Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz auf Fälle, in denen das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist, nicht sachgerecht. 2. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Unter Berücksichtigung des auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkten Berufungsverfahrens sind die reduzierten obergerichtlichen Gerichtskosten auf gerundet Fr. 2'000.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'050.00 ist in diesem Umfang von Fr. 2'000.00 der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Berufung nachher eingereicht worden ist]) zu entscheiden haben. Im Differenzbetrag von Fr. 1'050.00 ist der Kostenvorschuss der Beklagten von der Obergerichtskasse zurückerstatten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Zwischenentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verteilen. - 10 - 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz Fr. 2'000.00 des von der Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'050.00 zu überweisen. Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten die Differenz von Fr. 1'050.00 zurückzuerstatten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 29'222.65. - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Wächli