4.2. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit erfolgt die Bezahlung der für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten von Fr. 2'004.00 vorläufig aus der Obergerichtskasse. Mit der Zahlung dieser Entschädigung durch die Staatskasse geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Rechtsanwältin Fabienne Senn wird als unentgeltlicher Rechtsvertreterin des Beklagten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'004.00 zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung dieser Entschädigung durch den Beklagten gemäss Art. 123 ZPO. Zustellung an: […]