3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird zufolge der dem Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. 4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Dr. iur. Marina Schwizer, Rechtsanwältin, R._____, die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten von Fr. 2'004.00 zu bezahlen.