2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Fabienne Senn, Rechtsanwältin, Q._____, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2.2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Marina Schwizer, Rechtsanwältin, R._____, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 19 -