Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'004.00 zuzusprechen. Mit der Zahlung der Entschädigung durch den Kanton geht der Anspruch auf die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen