Wesentliches Vermögen liegt nicht vor. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind demnach erfüllt, insbesondere war die Berufung nicht gänzlich aussichtslos. Die Gesuche sind zu bewilligen (soweit sie in Bezug auf die Verfahrenskosten für den Kläger nicht gegenstandslos geworden sind). Der Beklagte ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'004.00 zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).