4.2. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beiden Parteien wurde bereits vorinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es sind keine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich, d.h. sowohl der Kläger als auch die Mutter des Beklagten gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach und der Beklagte ist nach wie vor minderjährig und ohne Einkommen. Wesentliches Vermögen liegt nicht vor.