Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf (gerundet) Fr. 2'004.00 (= Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Die unaufgeforderte Stellungnahme des Klägers vom 18. Juli 2025 war überflüssig, weil sie keine relevante Information bzw. bloss Wiederholungen enthielt und fällt bei der Parteientschädigung daher nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3, Satz 2 AnwT). - 18 -