Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, zumal es einzig um einen Unterhaltsvertrag und dessen Gültigkeit ging und keine eigentliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine leicht reduzierte Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf (gerundet) Fr. 2'004.00 (= Fr. 3'000.00 x