Der Beklagte hat dem Kläger bzw. dessen unentgeltlicher Rechtsvertreterin (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 122 ZPO) zudem dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Beide Rechtsvertreterinnen haben für das vorliegende Verfahren ausgehend von ihrem Stundenaufwand eine Kostennote über Fr. 2'813.40 bzw. Fr. 2'286.65 eingereicht. Diese erweisen sich als nicht tarifkonform. Gemäss AnwT erfolgt in Zivilsachen die Entschädigung von (auch unentgeltlichen, vgl. § 10 AnwT)