3.4. Fazit Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz sinngemäss den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2025 genehmigte, weder unangemessen noch basiert dieser Unterhaltsvertrag auf - 17 - einer übermässigen Druckausübung oder einem Willensmangel, der ihn anfechten liesse. Die Berufung ist damit abzuweisen.