Er durfte von der Vorinstanz genehmigt werden. Andere Punkte des Unterhaltsvertrags der Parteien vom 23. Januar 2025 werden nicht als unangemessen gerügt und solches ist auch nicht ersichtlich. Ob der Beklagte bzw. seine Mutter die vom Gemeinwesen zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge tatsächlich zurückzuerstatten haben, ist damit nicht entschieden. Diese Frage hat einzig das entsprechende Gemeinwesen nach Massgabe des kantonalen öffentlichen Rechts zu entscheiden.