Hätte der Beklagte gewusst, dass das Gemeinwesen die zu hohen Vorschussleistungen nicht zurückfordern würde, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hätte, statt bloss einen Unterhaltsvertrag zu genehmigen, hätte seine Mutter den strittigen Unterhaltsvertrag nicht unterzeichnet. Die Vorschussleistungen habe der Beklagte für seinen Unterhalt aufgebraucht. Beim Abschluss des strittigen Unterhaltsvertrags sei seine Mutter nicht davon ausgegangen, dass eine Rückzahlungspflicht entstehe (Berufung Ziff. II/3.2.1).