Verfahrensunterbrechungen gefordert und erhalten, um sich mit der Rechtsvertreterin zu besprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine anwaltlich vertretene Partei einer anlässlich von Vergleichsgesprächen auftretenden Drucksituation standhalten kann. Im Übrigen ist anzufügen, dass dem Beklagten vorinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sodass die Kostenfolgen zumindest vorläufig (vgl. Art. 123 ZPO) nicht derart gewichtig sein konnten, als dass die Mutter deswegen regelrecht "einklappte" bzw. "einknickte".