3.3. Würdigung 3.3.1. Grundlagen Vorliegend haben die Parteien während des vom Kläger durch Abänderungsklage eingeleiteten vorinstanzlichen Verfahrens einen Unterhaltsvertrag i.S.v. Art. 287 ff. ZGB abgeschlossen und damit die ursprünglich vereinbarten, vom Kläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge abgeändert. Dabei wurde das Stammrecht als solches und nicht die einzelnen periodischen Unterhaltsforderungen quantifiziert. Dem Einwand des Beklagten, er sei wegen der weiterlaufenden Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht befugt gewesen, über die auf das Gemeinwesen übergegangenen Unterhaltsansprüche zu verfügen (Berufung Ziff. II/3.1), ist damit der Boden entzogen.