Lässt sich jemand beim Vertragsabschluss vertreten, so beurteilt sich die Frage, ob Willensmängel vorliegen, grundsätzlich aus der Lage des Vertreters. Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 4A_303/2007 vom 29. November 2007 E. 3.4.3 m.w.N.). - 13 -