Vorausgesetzt ist, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtete (conditio sine qua non). Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte der Irrende den Vertrag zumindest nicht mit dem betreffenden Inhalt abschliessen wollen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1, 132 III 737 E. 1.3; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, a.a.O., N. 779). Die grundlegende Bedeutung, die der Irrende dem vorgestellten Sachverhalt subjektiv beimisst, genügt jedoch nicht, um den Motivirrtum zum wesentlichen zu machen.