O., N. 775). Wesentlich ist der Motivirrtum also, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (bzw. aufgrund der besonderen Umstände des Vertragsschlusses, vgl. BGE 70 II 195 E. 3) als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt ist, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtete (conditio sine qua non).