Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsschluss, so ist er grundsätzlich nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; unwesentlicher Motivirrtum). Wer sich im Motivirrtum befindet, der will zwar, was er erklärt (= Unterschied zum Erklärungsirrtum), lässt sich dabei aber von einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die Wirklichkeit leiten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 767). Ausnahmsweise ist ein Motivirrtum wesentlich, wenn er die Merkmale eines Grundlagenirrtums annimmt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 774). Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 775).