O., N. 762 f. und 788 f.). Kümmert sich jemand bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass sich diese stellt, so darf die andere Partei daraus grundsätzlich den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hinblick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung (BGE 129 III 363 E. 5.3, 117 II 218 - 12 -