Unwesentlich ist auch die blosse Unkenntnis einer Gesetzesnorm (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.4). Dem falsch vorgestellten Sachverhalt ist die Situation gleichzusetzen, in der der Irrende unbewusst eine fehlende Vorstellung des Sachverhalts hatte. Wer jedoch weiss, dass er den Sachverhalt nicht kennt oder an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung zweifelt, der unterliegt keinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 762 f. und 788 f.).