Der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt kann auch in einer Rechtslage bestehen, die der Irrende verkennt – es liegt diesfalls ein Irrtum über das tatsächliche Bestehen eines rechtlichen Zustands vor (Rechtslageirrtum); nicht aber in den blossen Rechtswirkungen des Vertrags (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 777; vgl. auch BGE 103 II 129 E. 1, 96 II 101 E. 1c, 80 II 152 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.4, 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.2). Unwesentlich ist auch die blosse Unkenntnis einer Gesetzesnorm (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.4).