O., N. 16 zu Art. 287 ZGB). 3.2.4. Willensmängel Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein Irrtum setzt grundsätzlich eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt voraus: Das Vorgestellte entspricht nicht der Wirklichkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. 1, 11. Aufl. 2020, N. 761). Der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt kann auch in einer Rechtslage bestehen, die der Irrende verkennt – es liegt diesfalls ein Irrtum über das tatsächliche Bestehen eines rechtlichen Zustands vor (Rechtslageirrtum);