3.2.3. Genehmigung eines Unterhaltsvertrags Die Genehmigung von Unterhaltsverträgen beinhaltet nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung den quantitativen und qualitativen Aspekten entspricht und insbesondere kein Willensmangel vorliegt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 14 zu Art. 287 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Kapitel 6 N. 394). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag als angemessen erweist (FOUN- TOULAKIS, a.a.O., N. 15 zu Art. 287 ZGB) bzw. ist zu verweigern, wenn er einer oder mehreren dieser Anforderungen nicht genügt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 16 zu Art.