Wie das bevorschiessende Gemeinwesen mit einer solchen Situation umgeht, ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts. So ist etwa die vorläufige Einstellung der Bevorschussung während des Abänderungsprozesses denkbar (BGE 148 III 270 E. 6.7; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 7d zu Art. 286 ZGB). Wenn das Gemeinwesen jedoch die Bevorschussung fortsetzt und damit tatsächlich mehr bevorschusst, als geschuldet wäre, so subrogiert es zwar weiterhin in die einzelnen periodischen Unterhaltsforderungen, deren Höhe ist aber bis zu der erst mit dem Abänderungsentscheid erfolgenden neuen Quantifizierung des Stammrechts, aus dem sie sich ableiten, in der Schwebe.