Während eines Abänderungsprozesses stellt sich die Frage, wie sich der letztlich geänderte (bspw. auf die Rechtshängigkeit hin herabgesetzte oder aufgehobene) Unterhaltsanspruch zu den während des laufenden Abänderungsprozesses bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträgen verhält. Dabei kann es – wie vorliegend – vorkommen, dass das Gemeinwesen während der Dauer des Abänderungsprozesses höhere Unterhaltsbeiträge bevorschiesst, als effektiv geschuldet wären, weil die Unterhaltsbeiträge auf das Datum der Rechtshängigkeit hin herabgesetzt werden. Wie das bevorschiessende Gemeinwesen mit einer solchen Situation umgeht, ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts.