Der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil hat der bevorschiessenden Gemeinde aber nie mehr zu leisten, als er dem Kind schuldete (BGE 148 III 270 E. 6.3). Dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil darf durch die Subrogation der einzelnen Unterhaltsforderungen kein Nachteil erwachsen (BGE 148 III 270 E. 6.4).