Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung subrogiert das bevorschiessende Gemeinwesen in die effektiv bevorschussten, sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen, privatrechtlichen Einzelforderungen. Das Stammrecht verbleibt jedoch beim Kind (BGE 148 III 270 E. 6.5, 148 III 353 E. 4.1 und 4.2 [nicht publ.]; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1).