3.2.2. Bevorschussung des Kinderunterhalts Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu (zivilrechtlicher Gläubiger) und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.2). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).