287 Abs. 2 ZGB). Eine solche Abänderung kann frühestens – und wird üblicherweise auch – auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage hin erfolgen (BGE 148 III 270 E. 6.4 m.w.N.; vgl. auch AEBI- MÜLLER/DROESE, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Festschrift für Thomas Koller, Brücken bauen, 2018, S. 3 f.). Wird der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB).