Die Kinderunterhaltsbeiträge werden vom Gericht (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) oder in einem Unterhaltsvertrag (Art. 287 ff. ZGB) festgelegt. Bei der quantifizierten Festlegung der Unterhaltsbeiträge geht es um das Stammrecht selbst und nicht um einzelne periodische Unterhaltsforderungen (BGE 148 III 270 E. 6.7). Für das Kind werden Unterhaltsverträge erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 ZGB).