Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 angemessen und sei zu genehmigen (angefochtener Entscheid E. 5). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Grundsätze Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).