Die Vorinstanz erwog, die Vereinbarungen im neuen Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 entsprächen hinsichtlich der Höhe der hypothetischen Einkommen und der Unterhaltsbeiträge jenen, die die Parteien bereits im ursprünglichen Unterhaltsvertrag vom 29. Oktober 2020 getroffen hätten. Berücksichtigt werde neu aber, dass der Kläger am 27. Juni 2022 erneut Vater geworden sei, weshalb einzig der Zeitraum für die einzelnen Unterhaltsbeiträge angepasst worden sei. Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hinsichtlich seines am 27. Juni 2022 geborenen Kindes sei dem Kläger erst ab dem Juli 2023 ein 50 %-Arbeitspensum und ab August 2026 (Kindergarteneintritt) ein 80 %-Arbeitspensum zumutbar.