Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen, auch im entsprechenden Rechtsmittelverfahren (BGE 148 III 270 E. 6.4). 3. 3.1. Vorinstanz Das vorinstanzliche Verfahren wurde durch ein Schlichtungsgesuch des Klägers vom 1. September 2023 (Beginn der Rechtshängigkeit [Art. 62 Abs. 1 ZPO]) bzw. durch Abänderungsklage vom 8. Dezember 2023 eingeleitet und beinhaltet einzig die Abänderung des Kinderunterhalts, welchen der Kläger dem Beklagten zu bezahlen hat. Es wurde demnach ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt (Art. 295 ZPO).