2.3. Verfahrensmaximen Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Zugleich gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz befreit die -8-